BFH - Urteil vom 24.09.2015
IV R 30/13
Normen:
UmwStG 2002 § 18 Abs. 4; EStG 2002 § 35;
Fundstellen:
BFHE 251, 238
BStBl II 2019, 591
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2035/09

Begriff des Auflösungs- oder Veräußerungsgewinns i.S. von § 18 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG 2002

BFH, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen IV R 30/13

DRsp Nr. 2015/20204

Begriff des Auflösungs- oder Veräußerungsgewinns i.S. von § 18 Abs. 4 S. 1, 2 UmwStG 2002

Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit der Personengesellschaft beruhen, sind keine Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne i.S. des § 18 Abs. 4 UmwStG 2002, selbst wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Mai 2012 14 K 2035/09 insoweit aufgehoben, als es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 für die X GmbH & Co. KG betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UmwStG 2002 § 18 Abs. 4; EStG 2002 § 35;

Gründe

A.