BFH - Urteil vom 13.07.2016
VIII R 56/13
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 4a, 7g Abs. 3, 15 Abs. 3 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18 Abs. 4; BRAO a.F. § 59a; GG Art. 3;
Fundstellen:
BFHE 254, 398
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4164/09

Begriff des Betriebes im Sinne von § 7g Abs. 3 S. 5 EStGHöhe der Ansparabschreibungen einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Anwaltskanzleien in verschiedenen Städten

BFH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII R 56/13

DRsp Nr. 2016/16859

Begriff des Betriebes im Sinne von § 7g Abs. 3 S. 5 EStG Höhe der Ansparabschreibungen einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Anwaltskanzleien in verschiedenen Städten

Eine Partnerschaftsgesellschaft, die weder rechtlich selbständige noch im Rahmen der Mitunternehmerschaft einkommensteuerrechtlich gesondert zu betrachtende Rechtsanwaltskanzleien in verschiedenen Städten betreibt und hieraus ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, unterhält nur einen "Betrieb".

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013 5 K 4164/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 4a, 7g Abs. 3, 15 Abs. 3 Nr. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18 Abs. 4; BRAO a.F. § 59a; GG Art. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen oder mehrere "Betriebe" unterhält.

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in X, betrieb in den Streitjahren (2002 und 2003) eine Rechtsanwaltskanzlei in X sowie zwei Rechtsanwaltskanzleien in Y.

Partner der Klägerin waren in den Streitjahren die Rechtsanwälte A, B, C, D, E, F, G und H (seit 31. Dezember 2003, 13:00 Uhr). Rechtsanwältin G hielt ihren Anteil treuhänderisch für die Rechtsanwälte A, B, C und F.