BFH - Urteil vom 05.06.2014
IV R 43/11
Normen:
EStG 2002 § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1150/11

Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

BFH, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen IV R 43/11

DRsp Nr. 2014/11240

Begriff des Vorabgewinnanteils i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002

Ein "Vorabgewinnanteil" i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der "Vorabgewinnanteil" ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn.

Normenkette:

EStG 2002 § 35 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1977 gegründete KG. Komplementärin ist die X-GmbH (GmbH), die im Jahr 2003 (Streitjahr) mit 3/28 (1.533,88 € = 10,71 %) am Gesellschaftskapital (14.316,17 €) beteiligt war. Einziger Kommanditist war zu diesem Zeitpunkt der Beigeladene mit einer Kommanditeinlage von 25/28 des Gesellschaftskapitals (12.782,30 € = 89,29 %).

§ 9 des Gesellschaftsvertrages sah zunächst folgende Gewinnverteilung vor:

"Der nach Abzug der Verzinsung der Festkonten und Sonderkonten der Gesellschafter sowie der Vergütung nach § 8 verbleibende Gewinn wird wie folgt verteilt:

1. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält zur Abgeltung ihres Haftrisikos eine Vorabvergütung in Höhe von 5 % des verbleibenden Gewinns, höchstens jedoch 15 % ihres Festkapitals.