FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2014
3 K 2294/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO §§ 165, 171 Abs. 8;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1220

Behandlung des Übergangsgewinns beim Wechsel zur Liebhaberei

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 2294/12

DRsp Nr. 2014/17298

Behandlung des Übergangsgewinns beim Wechsel zur Liebhaberei

Der Übergang vom Erwerbsbetrieb zum Liebhabereibetrieb hat nicht zur Folge, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt haben, den infolge des Wechsels zum Bestandsvergleich entstandenen Gewinn bereits im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei versteuern müssen. Der Übergangsgewinn ist erst bei der tatsächlichen Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebs anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5, § 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO §§ 165, 171 Abs. 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Übergang zur Liebhaberei ein Übergangsgewinn durch einen Wechsel der Gewinnermittlungsart anzusetzen ist und ob die Voraussetzungen für die Änderung von Steuerbescheiden nach § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorliegen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin hatte in den Streitjahren keine Einkünfte.