BFH - Urteil vom 03.09.2020
IV R 29/19
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2021, 626
BFH/NV 2021, 438
NZG 2021, 568
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1314/15

Behandlung in einer Ergänzungsbilanz enthaltener Korrekturposten bei Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer PersonengesellschaftErtragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der VeräußerungZulässigkeit der isolierten Anfechtung der Höhe des laufenden Gewinns und eines etwaigen Veräußerungsgewinns in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 03.09.2020 - Aktenzeichen IV R 29/19

DRsp Nr. 2021/2488

Behandlung in einer Ergänzungsbilanz enthaltener Korrekturposten bei Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Höhe des laufenden Gewinns und eines etwaigen Veräußerungsgewinns in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen Teil seines Mitunternehmeranteils, sind die in einer für ihn gebildeten Ergänzungsbilanz enthaltenen Korrekturposten quotal zum veräußerten Teilanteil erfolgswirksam aufzulösen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 06.08.2019 – VIII R 12/16, BFHE 265, 521, BStBl II 2020, 378). 2. NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils ist als Veräußerungsgewinn festzustellen. 3. NV: Die Höhe des laufenden Gewinns und die eines etwaigen Veräußerungsgewinns bilden in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid verschiedene Streitgegenstände und können grundsätzlich isoliert angefochten werden. Anderes gilt nur, wenn die Höhe des laufenden Gewinns und des Veräußerungsgewinns untrennbar miteinander verbunden sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Klagebegehren darauf gerichtet ist, dass ein Gewinn im Streitjahr überhaupt nicht zu erfassen ist.

Tenor