BFH - Urteil vom 16.06.2020
VIII R 15/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 4;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 45
BB 2021, 163
BFH/NV 2021, 60
DStR 2020, 2413
DStRE 2020, 1401
FR 2020, 1146
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1282/15

Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen VIII R 15/17

DRsp Nr. 2020/15628

Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit hinsichtlich des Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers

1. Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. 2. Die Besteuerung des Aufgabegewinns unter Berücksichtigung des um die nicht abziehbare AfA geminderten Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.

Tenor