BFH - Urteil vom 03.12.2019
X R 6/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 1; InvZulG 2007 § 12;
Fundstellen:
BB 2020, 1648
BFH/NV 2020, 985
BStBl II 2021, 77
DB 2020, 1373
DStR 2020, 1300
DStRE 2020, 827
FR 2020, 774
GmbHR 2020, 856
NJW 2020, 2056
NZG 2020, 960
ZIP 2020, 1360
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 664/14

Berücksichtigung einer steuerfreien Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigender Schuldzinsen

BFH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen X R 6/18

DRsp Nr. 2020/8440

Berücksichtigung einer steuerfreien Investitionszulage und nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei der Berechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigender Schuldzinsen

1. Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. 2. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind demgegenüber dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 02.08.2017 – 1 K 664/14 aufgehoben und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.04.2014 dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlust auf 187.625 € festgestellt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6 zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 1; InvZulG 2007 § 12;

Gründe

I.