Auf die weiteren Beschwerden des Kostengläubigers und der Beteiligten zu 8 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. November 2006 und vom 5. Februar 2007 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden - an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 12.000 € festgesetzt.
I.
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