BGH - Beschluss vom 20.10.2009
VIII ZB 13/08
Normen:
KostO § 18 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 183, 28
DNotZ 2010, 230
EWiR § 18 KostO 1/2010, 829
FGPrax 2010, 91
JurBüro 2010, 211
MDR 2010, 236
NJW 2010, 2218
WM 2010, 380
ZIP 2010, 250
Vorinstanzen:
KG, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 2/07
KG, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 50/07
LG Berlin, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 572/05
LG Berlin, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 553/05

Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Übertragung der Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft; Verpflichtung des Notars zur Belehrung über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten; Verpflichtung des Notars zum Hinweis auf eine andere ungleichwertige und möglicherweise zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden, finanziell günstigeren Gestaltungsmöglichkeit

BGH, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 13/08

DRsp Nr. 2010/10

Berücksichtigung eines Schuldenabzugsverbots bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Übertragung der Kommanditanteile einer Kommanditgesellschaft; Verpflichtung des Notars zur Belehrung über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten; Verpflichtung des Notars zum Hinweis auf eine andere ungleichwertige und möglicherweise zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden, finanziell günstigeren Gestaltungsmöglichkeit

Bei der Bestimmung des Geschäftswerts einer Übertragung von Kommanditanteilen findet das Schuldenabzugsverbot des § 18 Abs. 3 KostO keine Anwendung.

Auf die weiteren Beschwerden des Kostengläubigers und der Beteiligten zu 8 werden die Beschlüsse der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 27. November 2006 und vom 5. Februar 2007 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerden - an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 12.000 € festgesetzt.

Normenkette:

KostO § 18 Abs. 3; KostO § 30 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.