BFH - Urteil vom 01.10.2015
I R 4/14
Normen:
GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 73
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2110/11

Berücksichtigung eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters bei der Ermittlung der Summe der gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden FinanzierungsanteileVerfahren des Finanzamts bei negativen hinzuzurechnenden Finanzierungsanteilen

BFH, Urteil vom 01.10.2015 - Aktenzeichen I R 4/14

DRsp Nr. 2015/20643

Berücksichtigung eines Verlustanteils des stillen Gesellschafters bei der Ermittlung der Summe der gemäß § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile Verfahren des Finanzamts bei negativen hinzuzurechnenden Finanzierungsanteilen

1. Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat (Bestätigung von R 8.1 Abs. 3 Satz 2 GewStR 2009). 2. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen (entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR 2009).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013 13 K 2110/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob gemäß § Nr. 1 des 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, , BStBl I 2007, ) —GewStG 2002 n.F.— bei der Ermittlung des Gewerbeertrages bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auch negative Beträge dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sind.