BFH - Urteil vom 02.12.2015
I R 13/14
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 179 Abs. 3; GewStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2; AEUV Art. 63; EG Art. 56;
Fundstellen:
BFHE 253, 5
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1135/12

Berücksichtigung eines Währungsverlusts bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft bei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen Einkünften aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen I R 13/14

DRsp Nr. 2016/6978

Berücksichtigung eines Währungsverlusts bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft bei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen Einkünften aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft

1. Sind die aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft erzielten und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen (hier: US-amerikanischen) Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festzustellen, so ist in diesem Verfahren auch darüber zu entscheiden, ob ein Währungsverlust im Zusammenhang mit der Liquidation der Unterpersonengesellschaft (hier: Rückzahlung von Einlagen) bei der Besteuerung der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft zu berücksichtigen ist. 2. Ein solcher Währungsverlust ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft nicht anzusetzen. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist hiermit nicht verbunden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014 7 K 1135/12 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 179 Abs. 3; GewStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2; AEUV Art. 63; EG Art. 56;

Gründe

I.