BFH - Urteil vom 27.05.2020
III R 17/19
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1334
BStBl II 2021, 748
DB 2020, 2049
DStR 2020, 2115
DStRE 2020, 1206
FR 2021, 32
GmbHR 2020, 1233
ZEV 2020, 732
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1425/17

Berücksichtigungsfähigkeit des Restbuchwerts eines abgebrochenen Gebäudes und der Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes

BFH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen III R 17/19

DRsp Nr. 2020/13803

Berücksichtigungsfähigkeit des Restbuchwerts eines abgebrochenen Gebäudes und der Abbruchkosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes

1. Die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes in Abbruchabsicht gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. 2. § 6 Abs. 3 EStG bewirkt eine Rechtsnachfolge nur in einzelnen vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Beziehungen, begründet aber keine umfassende "Fußstapfentheorie". Die aus der Abbruchabsicht resultierende Qualifikation als Herstellungskosten des neuen Gebäudes bleibt von der in § 6 Abs. 3 EStG geregelten Buchwertfortführung unberührt.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.01.2019 – 3 K 1425/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 5, § 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 1; HGB § 255 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes darstellen.