FG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2021
6 K 2616/17 K,G,F
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 S. 1; AktG § 291 Abs. 1;
Fundstellen:
DStZ 2021, 468

Bestehen ertragssteuerlicher Organschaften zwischen einer vermeintlichen Organträgerin und diversen Gesellschaften als vermeintliche Organgesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 6 K 2616/17 K,G,F

DRsp Nr. 2021/6783

Bestehen ertragssteuerlicher Organschaften zwischen einer vermeintlichen Organträgerin und diversen Gesellschaften als vermeintliche Organgesellschaften

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 S. 1; AktG § 291 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob zwischen der Klägerin als vermeintliche Organträgerin ("OT") und diversen Gesellschaften als vermeintliche Organgesellschaften ("OG") in den Jahren 2005 bis 2006 (Streitjahre) ertragsteuerliche Organschaften bestanden.

Zum 1.1.2005 wurde die [...] GmbH [...] auf die Klägerin [...]. verschmolzen.

Die Klägerin hält Mehr- und Minderheitsbeteiligungen an einer Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland [...]. Daneben unterhielt die Klägerin [...] selbst [...] Niederlassungen. [...] An diesen Niederlassungen bestehen teilweise atypisch stille Gesellschaften mit einem oder mehreren beteiligten Partnern. Für jede einzelne atypisch stillte Gesellschaft/Niederlassung wird ein eigenes Buchwerk geführt. Sie werden steuerlich als Personengesellschaften geführt. Das jeweils ermittelte Ergebnis gemäß einheitlich und gesonderter Gewinnfeststellung wird den jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. der Klägerin zugerechnet.

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