Autor: Bolk |
Soweit eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft, insbesondere an einer GmbH & Co. KG, als Gesellschafterin beteiligt ist, gehört der Gesellschaftsanteil regelmäßig zu den Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB) und ist in der Handelsbilanz als Vermögensgegenstand unter den Finanzanlagen auszuweisen (§ 266 Abs. 2 A.III.3 HGB). Für diese Wertung ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft als Komplementärin oder als Kommanditistin an einer KG beteiligt ist. Die Beteiligung als Komplementärin einer KG kann natürlich nur bei vermögensmäßiger Beteiligung in der Handelsbilanz der GmbH gewürdigt werden.
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