I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 und 2 sind Eheleute. Sie sind beide zu jeweils 50 % an der ... GmbH (GmbH) beteiligt, die seit 1985 besteht und Unternehmensberatung im EDV-Bereich betreibt. Die Betriebsräume der GmbH befanden sich zunächst in der Mietwohnung der Kläger zu 1 und 2; ab 1986 befinden sie sich in deren jeweiligen zu Wohnzwecken genutzten eigenen Einfamilienhäusern. Im Einzelnen hat es damit folgende Bewandtnis: Mit Mietvertrag vom 1. November 1986 vermieteten die Kläger zu 1 und 2 in ihrem Haus ... zwei Zimmer mit einer Bürofläche von 24 qm an die GmbH zur Benutzung als Büroräume. Ab 1989 nutzte die GmbH statt des ursprünglich im Erdgeschoss befindlichen Betriebsraums andere Räume im Dachgeschoss.
Mit Mietvertrag vom 1. Mai 1998 vermieteten die Kläger zu 1 und 2 in dem Haus ... der GmbH zur Benutzung als Büroraum ein Zimmer, als Lagerraum einen Keller, sowie ein WC. Die Bürofläche war mit 31 qm vereinbart.
Das Inventar der Betriebsräume besteht aus Schreibtischen, Schränken und 2 PCs. Kunden kommen nur selten in diese Betriebsräume. Der Kontakt mit Kunden findet meist in Räumen der Kunden statt. Die GmbH beschäftigt außer den Klägern zu 1 und 2 keine weiteren Mitarbeiter.
Im Jahre 2000 fand bei den Klägern zu 1 und 2 eine Betriebsprüfung im Hinblick auf die Vermietung und Verpachtung von Wohngebäuden und Wohnungen für die Jahre 1996 bis 1998 statt. Der Prüfer vertrat die Auffassung, durch die Vermietung der Büroräume an die GmbH werde eine Betriebsaufspaltung begründet, da diese Büroräume die wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH darstellten. Die Räume seien extra für die GmbH hergerichtet worden. Eine anderweitige Anmietung von Büroräumen sei nicht geplant gewesen. Die Vermietung der Büroräume an die GmbH sei keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit. Das Besitzunternehmen (Kläger zu 1 und 2) sei ein Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte der Rechtsansicht des Prüfers und erließ erstmalige Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung einer aus den Klägern zu 1 und 2 bestehenden GbR (Klägerin zu 3).
Hiergegen wandten sich die Kläger zu 1 und 2 jeweils für sich selbst und für die Klägerin zu 3 nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.
Zur Begründung trugen sie vor, ein betrieblich genutztes Grundstück sei keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung habe. Eine solche wirtschaftliche Bedeutung liege nur vor, wenn das Gebäude für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sei. An diesen Voraussetzungen mangele es im vorliegenden Streitfall. Insbesondere seien die Räume nicht besonders für die GmbH gestaltet. Vielmehr seien nach Fertigstellung des Hauses die Räume der GmbH zur Verfügung gestellt worden, ohne sie beim Bau des Objektes besonders für die Zwecke der GmbH herzurichten. Die GmbH sei auch nicht auf die Räume angewiesen, um ihren Betrieb fortzusetzen. Die Gesellschaft sei jederzeit in der Lage, an jedem beliebigen Ort Räume anzumieten und von dort aus ihr Geschäft zu betreiben.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Entscheidung vom 13. Oktober 2003
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.
II. Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§
1. Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung --sachliche und persönliche Verflechtung (ständige Rechtsprechung, vgl. den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1971
a) Eine wesentliche Betriebsgrundlage liegt nach der neueren Rechtsprechung des BFH vor, wenn das von der Betriebsgesellschaft genutzte Grundstück für diese wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 2. April 1997
b) Ob diese Grundsätze auch für "reine" Büro- und Verwaltungsgebäude galten, war früher zwischen den Senaten des BFH streitig (Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 192,
c) Allerdings hielt es der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 192,
d) Die nachfolgende Rechtsprechung hat jedoch --in konsequenter Fortführung der vom VIII. Senat eingeleiteten Rechtsprechungsänderung-- dem Umstand, dass es sich bei dem genutzten Gebäude um ein "Allerweltsgebäude" gehandelt hat, keine Bedeutung mehr beigemessen (vgl. insbesondere BFH-Urteile in BFH/NV 2003,
2. Nach diesen Grundsätzen stellen die von den Klägern zu 1 und 2 der GmbH zur Nutzung überlassenen Teile der jeweiligen Einfamilienhäuser eine wesentliche, die sachliche Verflechtung begründende Betriebsgrundlage bei der GmbH dar. Den entscheidenden Grund dafür, dass die Büroräume für die GmbH von nicht nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind, sieht der Senat darin, dass sich in ihnen der Mittelpunkt der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Ob die Geschäftsleitung auch von einem Schreibtisch in einem Privatraum aus hätte ausgeübt werden können, ist ohne Bedeutung. Denn solche hypothetischen Betrachtungen spielen gegenüber der von den Beteiligten tatsächlich gewählten Gestaltung keine Rolle (BFH-Urteil in BFH/NV 2003,
3. Unmaßgeblich ist auch, dass die Kläger zu 1 und 2 der GmbH in den verschiedenen Streitjahren nicht jeweils ein ganzes Gebäude, sondern nur einzelne Büroräume (Gebäudeteile) vermietet haben. Die Rechtsprechung des BFH hat dem zu Recht keine Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil in BFH/NV 2003,