BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 34/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 738 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1162
BFH/NV 2003, 984
BFHE 201, 507
BStBl II 2003, 700
DB 2003, 1305
DStR 2003, 871
NZG 2003, 694
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 56/98

Betriebsveräußerung an Mitunternehmer

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 34/01

DRsp Nr. 2003/7480

Betriebsveräußerung an Mitunternehmer

»1. Eine Personengesellschaft kann ihren Gewerbebetrieb an einen ihrer Gesellschafter veräußern.2. Setzen sich die Gesellschafter zweier personenidentischer Gesellschaften, die jeweils einen Betrieb unterhalten, dergestalt auseinander, dass jeder der Gesellschafter einen Betrieb als Einzelunternehmen fortführt, liegt keine Realteilung vor.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 738 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Friseurmeisterin, unterhielt bis 1985 gemeinsam mit einem Mitgesellschafter in der Rechtsform einer GbR einen Friseursalon. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1985 wurde die GbR aufgehoben. In dem Vertrag heißt es:

"Der Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1983 wird in beiderseitigem Einvernehmen nach Ablauf des Jahres 1985 aufgehoben.

Der Friseurbetrieb in S wird unter Aufdeckung der stillen Reserven an die ehemalige Gesellschafterin Frau ... veräußert. Die Werte sind dabei von beiden Gesellschaftern gemeinsam zu schätzen ...."

Die Gesellschafter ermittelten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 946,16 DM.