I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Friseurmeisterin, unterhielt bis 1985 gemeinsam mit einem Mitgesellschafter in der Rechtsform einer GbR einen Friseursalon. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1985 wurde die GbR aufgehoben. In dem Vertrag heißt es:
"Der Gesellschaftsvertrag vom 12. September 1983 wird in beiderseitigem Einvernehmen nach Ablauf des Jahres 1985 aufgehoben.
Der Friseurbetrieb in S wird unter Aufdeckung der stillen Reserven an die ehemalige Gesellschafterin Frau ... veräußert. Die Werte sind dabei von beiden Gesellschaftern gemeinsam zu schätzen ...."
Die Gesellschafter ermittelten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 5 946,16 DM.
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