BFH - Urteil vom 09.02.2011
IV R 15/08
Normen:
AO § 164 Abs. 2; FGO § 67; FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 225/06

Bewirkung einer Klageänderung i.S.d. § 67 FGO bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle nachträglich gestellter, nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betreffende Rechtsschutzbegehren; Partielle Einbeziehung eines während eines finanzgerichtlichen Verfahrens geänderten Gewinnfeststellungsbescheides in ein anhängiges Verfahren

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen IV R 15/08

DRsp Nr. 2011/11461

Bewirkung einer Klageänderung i.S.d. § 67 FGO bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid im Falle nachträglich gestellter, nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betreffende Rechtsschutzbegehren; Partielle Einbeziehung eines während eines finanzgerichtlichen Verfahrens geänderten Gewinnfeststellungsbescheides in ein anhängiges Verfahren

1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden insoweit auch dann --formell-- bestandskräftig, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.2. Ein während des finanzgerichtlichen Verfahrens geänderter Gewinnfeststellungsbescheid wird nach § 68 FGO nur hinsichtlich der bereits zulässig mit der Klage angefochtenen Besteuerungsgrundlagen (partiell) Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Gegen die übrigen im Änderungsbescheid korrigierten Besteuerungsgrundlagen kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen.