BFH vom 08.12.1983
IV R 20/82
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 556
BStBl II 1984, 202

BFH - 08.12.1983 (IV R 20/82) - DRsp Nr. 1997/15860

BFH, vom 08.12.1983 - Aktenzeichen IV R 20/82

DRsp Nr. 1997/15860

»Zur AfA-Berechtigung des Vorbehaltsnießbrauchers.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb ein Lebensmittelgeschäft auf ihrem Grundstück in X. Der gewerblich genutzte Grundstücks- und Gebäudeanteil war in der Bilanz zum 20. Juni 1948 mit einem Betrag von 5.140 DM angesetzt worden. In den Folgejahren wurden Zugänge zu dem bilanzierten Gebäudewert gebucht. In der Bilanz zum 31. Dezember 1968 wurde der Bilanzposten erstmals in einen anteiligen Grundstückswert von 950 DM und einen Gebäudewert von damals noch 6.345 DM aufgegliedert. Durch Vertrag vom 22. November 1973 übertrug die Klägerin dieses Grundstück auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Sohn räumte der Klägerin im gleichen Vertrag das Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz ein. In den dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eingereichten Bilanzen setzte die Klägerin den Gebäudewert und den Grundstückswert auch in den Folgejahren 1974 und 1975 an und setzte davon Absetzungen für Abnutzung (AfA) ab. Auch im Rahmen der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung setzte die Klägerin die AfA weiter an. Am 1. September 1976 gab die Klägerin ihren Betrieb auf.