BFH - Beschluss vom 16.09.2008
X B 42/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2055
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3104/06

BFH - Beschluss vom 16.09.2008 (X B 42/08) - DRsp Nr. 2008/19105

BFH, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen X B 42/08

DRsp Nr. 2008/19105

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch des Vorliegens eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) haben die Kläger schon deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil von dem behaupteten Divergenzurteil des BFH vom 24. Januar 1990 I R 152-153/85 (BFHE 159, 464, BStBl II 1990, 426) nicht abgewichen ist. Das FG hat im Gegenteil in Übereinstimmung mit dieser BFH-Entscheidung ausdrücklich bejaht, dass die Gewährung der Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG voraussetzt und unterbleiben muss, wenn der Steuerpflichtige keinen Gewinn ermittelt hat und er deshalb im Schätzungswege veranlagt wurde.