Der einzige Kommanditist der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - K. P. - starb am 04.01.1974 und wurde von seiner Ehefrau sowie seinen 3 Töchtern beerbt. Die Erben traten mit Wirkung vom 01.01.1974 als Kommanditisten in die Klägerin ein und brachten gleichzeitig das frühere Einzelunternehmen des K. P. ein.
Bis zum Tode des K. P. war Komplementärin der KG die X-GmbH mit einem Kapitalanteil von 10 v.H. Gesellschafter dieser GmbH waren K. P. mit einem Anteil von 90 v.H. und eine seine Töchter mit einem Anteil von 10 v.H. Nach dem Tode des K. P. waren die GmbH zu 7,6 v.H. und die Erben des K. P. zu 92,4 v.H. an der Klägerin beteiligt.
In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 1974 bis 1976 kürzte die Klägerin ihren positiven Gewerbeertrag um die in den Jahren 1972 und 1973 von ihr erlittenen Gewerbeverluste (1972: 217.511 DM; 1973: 384.849 DM).
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Gewerbesteuermeßbescheide 1974 und 1975 und ließ nur noch 10 v.H. der geltend gemachten Verluste zum Abzug zu. Das entsprach der ursprünglichen Beteiligung der GmbH an der Klägerin. Auch für das Streitjahr 1976 erkannte das FA einen weitergehenden Verlustabzug nicht an. Das FA war der Ansicht, daß insofern weder die Unternehmens- noch die Unternehmergleichheit gegeben seien.
Nach vergeblichem Einspruch erhob die Klägerin Klage, der das Finanzgericht (FG) stattgab. Während des Klageverfahrens hat das FA den Gewerbesteuermeßbescheid 1976 geändert; die Klägerin hat gemäß §
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§
Das FA beantragt, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er hat in grundsätzlicher Weise zur Frage der Unternehmeridentität Stellung genommen; der BMF ist der Ansicht, daß ein Verlustabzug gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur insoweit möglich sei, als Unternehmeridentität gegeben sei.
Der Senat hat mit Beschluß vom 14.08.1992 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Sache
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage als unbegründet (§
Nach § 10a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben. Allerdings kann diesen Verlustvortrag nur der Unternehmer und Mitunternehmer in Anspruch nehmen, der den Verlust (Fehlbetrag) selbst getragen hat (sog. Unternehmeridentität, Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 [Verweis FU: "BStBl II 1993, 616"]). Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt dieses Beschlusses verwiesen.
Im Streitfall sind die Kommanditisten ab 1974 als Erben nach dem verstorbenen K. P. Gesellschafter der Klägerin geworden. Der Große Senat hat in seinem Beschluß nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen, ob Unternehmeridentität gegeben ist, wenn ein Rechtsnachfolger (Erbe) des Gesellschafters an seine Stelle tritt (vgl. aber a.a.O., zu C III. 3.). Die Frage ist zu verneinen.
Der Große Senat hat entschieden, daß das Recht zum Verlustabzug dem Unternehmer des Betriebs zusteht (zu C III. 9. a), d.h. nicht dem Gewerbebetrieb als solchem. Nur der Gesellschafter (Mitunternehmer), der den Verlust erlitten hat, ist zum Abzug des Verlusts berechtigt. Stirbt der Gesellschafter (Mitunternehmer), dann endet damit seine Mitunternehmerschaft. Sein Erbe oder sonstiger Rechtsnachfolger in der Gesellschaft ist mit ihm nicht identisch. Die (Gesamt-)Rechtsnachfolge allein hat der BFH nicht als Grund für den Übergang des Rechts zum Verlustabzug angesehen (vgl. zum Verlustabzug gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes a.F., § 10d des Einkommensteuergesetzes - EStG - bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge, BFH-Urteile vom 05.11.
Für den Verlustabzug gemäß § 10a GewStG hat der BFH entschieden (Urteile vom 23.07.
Die Rechtsprechung hat allerdings im Rahmen des § 10d EStG den Abzug eines Verlustes des Erblassers bei dessen Erben und Nachfolger im Gesellschaftsverhältnis zugelassen (BFH-Urteil vom 22.06.
Der erkennende Senat kann offenlassen, ob das FA zu Recht 10 v.H. (entsprechend der Beteiligung der GmbH in den Verlustjahren) statt 7,6 v.H. (Beteiligung im Abzugsjahr) des Verlustes zum Abzug zugelassen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.01.1978