Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erwirtschaftete im Jahre 1985 einen Verlust, an dem auch die beigeladenen Kommanditisten (Beigeladene zu 1 bis 3) beteiligt waren. Da die Kommanditisten bereits über negative Kapitalkonten verfügten, ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, daß die Verlustanteile nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen, sondern nur gegen künftige Gewinne aus der Beteiligung verrechnet werden könnten; er stellte dies entsprechend § 15a Abs. 4 EStG gesondert fest.
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, daß § 15a EStG nicht angewendet werden könne, da es sich bei ihr nicht um eine Verlustzuweisungsgesellschaft, sondern um ein mittelständisches Unternehmen handele. Sie verfüge über Grundbesitz mit hohen stillen Reserven, die durch die entstandenen Verluste reduziert worden seien; entsprechend mindere sich der von den Kommanditisten zu erwartende Liquidationserlös. Die hierauf gestützte Klage blieb jedoch erfolglos.
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