BFH - Urteil vom 10.03.2016
IV R 14/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 3; EStG 2007 § 7g;
Fundstellen:
BFHE 253, 536
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 210/11

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

BFH, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen IV R 14/12

DRsp Nr. 2016/13310

Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

1. Der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags steht es nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. 2. Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten Wirtschaftsgüter selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. April 2012 4 K 210/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3; EStG 2007 § 7g;

Gründe

I.