BFH - Urteil vom 11.08.1999
XI R 12/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2175
BFH/NV 2000, 130
BFHE 189, 419
BStBl II 2000, 229
DB 1999, 2495
DStR 1999, 1688
DStZ 2000, 308
DStZ 2000, 57
NJW 2000, 312
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 1123),

Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

BFH, Urteil vom 11.08.1999 - Aktenzeichen XI R 12/98

DRsp Nr. 1999/8788

Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

»Jedenfalls bei einem Anteil von 1,25 v.H. der originär gewerblichen Tätigkeit greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GbR, hat zwei Gesellschafter und betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin im Streitjahr 1992 neben Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit von 510 470 DM weitere Einnahmen aus dem Verkauf von Nackenkissen und behandlungsunterstützenden Cremes (Bio-Sun-Produkte) in Höhe von 6 481 DM erzielt hatte. Beide Tätigkeitsbereiche waren rechtlich und organisatorisch nicht voneinander getrennt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) qualifizierte sämtliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich und erließ einen entsprechenden Feststellungs- und Gewerbesteuermeßbescheid.