BFH - Urteil vom 11.12.2001
VIII R 58/98
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 ; EStDV § 7 Abs. 1 ; UmwStG (1977) § 24 ;
Fundstellen:
BB 2002, 493
BFHE 197, 411
BStBl II 2002, 420
DB 2002, 506
DStR 2002, 395
GmbHR 2002, 284
NZG 2002, 491
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.12.2001 (VIII R 58/98) - DRsp Nr. 2002/3273

BFH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 58/98

DRsp Nr. 2002/3273

»1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft einzelne Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens gegen ein ausgewogenes (drittübliches) Mischentgelt, d.h. gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten und sonstige Ausgleichsleistungen, in die Personengesellschaft ein, so ist die Fortführung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter bei der aufnehmenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des "Einbringungsurteils" (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748) nur insoweit möglich, als die Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Die Einbringung ist dabei entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilleistungen (Wert der erlangten Gesellschaftsrechte einerseits und Wert der sonstigen Gegenleistungen andererseits) zum Teilwert der eingebrachten Wirtschaftsgüter in einen erfolgsneutral gestaltbaren und einen für den einbringenden Gesellschafter zwingend erfolgswirksamen Teil aufzuspalten. 2. Die im Zuge der Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter von der aufnehmenden Personengesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten des übertragenden Gesellschafters führen auch dann zu einer für diesen gewinnwirksamen Gegenleistung, wenn die übernommenen Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den eingebrachten aktiven Einzelwirtschaftsgütern stehen (Bruttobetrachtung).«

Normenkette: