AO (1977) §§ 175 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 181 Abs. 1 S. 1; EStG (1981) §§ 7a Abs. 1, Abs. 7 S. 1, 7d Abs. 1, 2, 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 4; FGO §§ 118 Abs. 2, 123 S. 1; HGB (a.F.) § 335 (§ 230 n.P.);
Fundstellen:
BB 1994, 131
BB 1994, 474
BFHE 172, 416
BStBl II 1994, 243
BFH - Urteil vom 13.07.1993 (VIII R 85/91) - DRsp Nr. 1996/9912
BFH, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen VIII R 85/91
DRsp Nr. 1996/9912
»1. Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 dEStG für Wirtschaftsgüter, die "im Betrieb des Steuerpflichtigen" dem Umweltschutz dienen, ist rückgängig zu machen (§ 7d Abs. EStG i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2AO 1977), wenn nicht mindestens fünf Jahre die Voraussetzungen des § 7d Abs. 2EStG erfüllt werden. Sind die betroffenen Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7a Abs. 7 S. 1 EStG nur den Beteiligten zu, die während des gesamten Vergünstigungszeitraums beteiligt sind. Das gilt auch für einen an einer KG atypisch still Beteiligten, der vorzeitig - vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums - gegen eine Abfindung als Mitunternehmer ausscheidet.2. Zum Wahlrecht für die in der KG verbliebenen Gesellschafter, aufgrund der an den atypisch Stillen geleisteten Abfindung gemäß § 7 d Abs. 1 S. 3 EStG nachträgliche Anschaffungskosten für die dem Umweltschutz dienenden Wirtschaftsguter geltend zu machen.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 175 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 181 Abs. 1 S. 1; EStG (1981) §§ 7a Abs. 1, Abs. 7 S. 1, 7d Abs. 1, 2, 6, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 4; FGO §§ 118 Abs. 2, 123 S. 1; HGB (a.F.) § 335 (§ 230 n.P.);
Gründe:
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