BFH - Urteil vom 14.05.1991
VIII R 111/86
Normen:
EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1901
BB 1991, 1925
BB 1991, 2051
BFHE 164, 526
BStBl II 1992, 164
GmbHR 1991, 545
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 14.05.1991 (VIII R 111/86) - DRsp Nr. 1996/11086

BFH, Urteil vom 14.05.1991 - Aktenzeichen VIII R 111/86

DRsp Nr. 1996/11086

»1. Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 S. 2 EStG (erweiterter Verlustausgleich) ist gemäß S. 3 der Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie voraussichtlich zukünftige Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, daß die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen zu beurteilenden Kommanditisten nicht zu erwarten ist. 2. Dabei ist der Art und Weise des Geschäftsbetriebs in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Das bedeutet, daß der finanziellen Ausstattung der Gesellschaft um so weniger Gewicht zukommt, je weniger der nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegte Gegenstand des Unternehmens verlustträchtig erscheint und je weniger die für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartende Geschäftsentwicklung auch nur kurzzeitige Liquiditätsengpässe der Gesellschaft als möglich erscheinen läßt. 3. Bei der Gewichtung der genannten Komponenten ist ein vorsichtiger Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß die für eine mögliche Vermögensminderung sprechenden Umstände im Zweifel eher überdenn unterzubewerten sind.«

Normenkette:

EStG § 15 a Abs. 1 S. 2, 3 ;

Gründe: