BFH - Urteil vom 18.09.2012
VIII R 28/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 163;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3109/08 1093

Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen VIII R 28/10

DRsp Nr. 2012/23321

Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft

Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 163;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) zur Bewertung der Nutzungsentnahme eines betrieblichen Kfz.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Steuerberatersozietät, die ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.