BFH - Urteil vom 26.01.1995
IV R 23/93
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1230
BB 1995, 1522
BFHE 177, 71
BStBl II 1995, 467
DB 1995, 1592
DStZ 1995, 534
GmbHR 1995, 540
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.01.1995 (IV R 23/93) - DRsp Nr. 1995/5482

BFH, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen IV R 23/93

DRsp Nr. 1995/5482

»Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von dem Betrag auszugehen, der sich nach Abzug des festgestellten Anteils an einem Veräußerungsgewinn von dem festgestellten Anteil am laufenden Verlust ergibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 15a, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden und deren Kommanditisten die Beigeladenen sind, war im Streitjahr (1985) als Kommanditistin an der H GmbH & Co. KG (H-KG) beteiligt. Die Beteiligung wurde 1985 veräußert. Bei der Gewinnfeststellung 1985 für die H-KG wurden für die Klägerin aus der Anteilsveräußerung ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 48 205 DM und ein Anteil am laufenden Verlust in Höhe von 5 130 DM festgestellt. Aus ihrem eigenen Betrieb erzielte die Klägerin im Streitjahr einen laufenden Verlust in Höhe von 187 282 DM.