I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 8 (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG i.L., an der im Streitjahr 1986 insgesamt 103 Kommanditisten beteiligt waren; alleinige persönlich haftende Gesellschafterin war die BS-GmbH (ohne Gewinnbeteiligung).
Die Klägerin hatte 1979 für ihren Betrieb von der CA-GmbH verschiedene Wirtschaftsgüter angemietet. Die CA-GmbH war von insgesamt 38 Kommanditisten der Klägerin --den Klägern und Revisionsklägern zu 1 bis 8 (Kläger) und den Beigeladenen zu 1 bis 31 bzw. deren Rechtsvorgängern-- gegründet worden; diese Kommanditisten waren auch als atypisch stille Gesellschafter an der CA-GmbH beteiligt. Die Konstruktion einer atypisch stillen Gesellschaft (CA atyp
Die Gewinne für die Klägerin und die CA atyp
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts (§
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und unter Abänderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1986 vom 30. März 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 1993 den Sonderbetriebsgewinn der Kläger zu 1 bis 8 und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderabschreibungen festzustellen.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§
Die Kläger können die beanspruchten Sonderabschreibungen im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen; die von der CA-GmbH angemieteten Wirtschaftsgüter gehören nicht zu ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin.
1. Die gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung der Wirtschaftsgüter an die Klägerin sind bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der CA atyp
2. Diese allgemein für Schwester-Personengesellschaften geltenden Grundsätze sind auch anwendbar, wenn die leistende Gesellschaft eine atypisch stille Gesellschaft ist. Zwar führt bei einer (atypisch) stillen Gesellschaft die Geschäfte im Außenverhältnis zu den Teilnehmern am Rechtsverkehr nur der tätige Gesellschafter; im zivilrechtlichen Sinne gibt es daher eine Tätigkeit der stillen Gesellschaft nicht. Im Innenverhältnis zu den atypisch stillen Gesellschaftern führt der tätige Gesellschafter die Geschäfte jedoch für alle Gesellschafter entsprechend der für sie geltenden Gemeinschaftsordnung; sie sind deshalb entsprechend dieser Gemeinschaftsordnung auch allen Gesellschaftern einheitlich zuzurechnen. Auf dieses Innenverhältnis stellt das Einkommensteuerrecht in § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG ab. So betrachtet wird auch eine atypisch stille Gesellschaft im Sinne dieser Regelungen gewerblich tätig (BFH-Urteile vom 10. August 1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, 360, BStBl II 1995, 171; vom 25. Juli 1995
Für den Streitfall bedeutet dies, daß die an die Klägerin vermieteten Wirtschaftsgüter nicht Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der Klägerin geworden sind. Es ist für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, daß sie bürgerlich-rechtlich der CA-GmbH gehörten; mit ihrer Verwendung für den Betrieb der Klägerin dienten sie dem zwischen allen Gesellschaftern der CA atyp
3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1) entschieden, daß die für Leistungsbeziehungen zwischen gewerblich tätigen Schwester-Personengesellschaften entwickelten Grundsätze auch bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung gelten. Das FG mußte deshalb im Streitfall nicht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlagen; damit ist die von den Klägern erhobene Rüge, das FG habe diese Voraussetzungen nicht hinreichend aufgeklärt, zumindest unbegründet.
1. Der BFH hat hierzu entschieden, daß die Wirtschaftsgüter, die eine gewerblich tätige oder geprägte Personengesellschaft an eine ganz oder teilweise personenidentische Personengesellschaft (Schwestergesellschaft) vermietet, zum Betriebsvermögen der vermietenden und nicht der nutzenden Personengesellschaft gehören.
2. Abweichend davon gehören die vermieteten Wirtschaftsgüter nach Auffassung der Verwaltung zum Betriebsvermögen der nutzenden Personengesellschaft, wenn ihre Überlassung durch die vermietende Personengesellschaft ausschließlich im Interesse eines, mehrerer oder aller Gesellschafter liegt. Das wird vermutet, wenn
- zu Bedingungen vermietet wird, die unter fremden Dritten nicht üblich sind, oder
- eine eigene Leistungspflicht der Gesellschafter gegenüber der nutzenden Personengesellschaft besteht, zu deren Erfüllung sie sich der überlassenden Gesellschaft bedienen (vgl. BdF-Schreiben vom 18.1.1996, BStBl I, 86).
3. Die gewerblich geprägte atypisch stille Gesellschaft ist selbständiges "Subjekt der Gewinnerzielung, -ermittlung und Einkünftequalifikation". Der BFH hält insoweit nicht mehr an seiner bisherigen Meinung fest (vgl. BFH vom 12.11.1985, BStBl II 1986, 311).