BFH - Urteil vom 28.01.2014
VIII R 5/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 15a Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1025/10

Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustes der Einlage eines stillen gesellschafters

BFH, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen VIII R 5/11

DRsp Nr. 2014/10028

Ertragsteuerliche Behandlung des Verlustes der Einlage eines stillen gesellschafters

1. NV: Die Berücksichtigung von Verlustanteilen eines stillen Gesellschafters als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen setzt voraus, dass die Verlustanteile im Jahresabschluss des Geschäftsinhabers des Handelsgewerbes festgestellt und im Streitjahr von der Einlage des stillen Gesellschafters abgebucht werden. 2. NV: Bei der Bestimmung des nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgleichsfähigen Verlustes ist nicht nur die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte feste Einlage des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, sondern auch der Verlust eines Guthabens auf einem Gesellschafter-Darlehenskonto, das bei der Beendigung der Gesellschaft mit dem Verlustkonto des Gesellschafters zu saldieren ist.

1. Ein bei der Beendigung einer stillen Gesellschaft durch die Saldierung des Privat- und Verlustkontos entstandene Einlageverlust eines Gesellschafters ist gemäß § 9 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 15a Abs. 1 EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen.