BFH - Urteil vom 28.04.1988
IV R 52/87
Normen:
EStG (1975) § 4 § 5 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 563
BStBl II 1988, 829
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 28.04.1988 (IV R 52/87) - DRsp Nr. 1996/13076

BFH, Urteil vom 28.04.1988 - Aktenzeichen IV R 52/87

DRsp Nr. 1996/13076

»1. Werden Mitunternehmeranteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht, so behält bisheriges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters die Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht deshalb, weil die von ihm erlangten Kapitalanteile einbringungsgeborene Anteile i. S. von § 18 UmwStG (1969) (§ 21 UmwStG (1977)) sind. 2. Geht Sonderbetriebsvermögen in Zusammenhang mit einem Einbringungsvorgang zu 1. in das Privatvermögen des Gesellschafters über, ist entsprechend § 16 Abs. 3 S. 3 EStG der gemeine Wert anzusetzen. 3. Der Übergang in das Privatvermögen vollzieht sich mit der Einbringung der Mitunternehmeranteile am Umwandlungsstichtag.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 § 5 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 3 ; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 § 18 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist in der Revisionsinstanz noch streitig, ob Sonderbetriebsvermögen anläßlich der Umwandlung einer OHG in eine GmbH in das Privatvermögen übernommen wurde; die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.