Die Eheleute AB und BB erwarben im Jahr 1979 gemeinsam ein Grundstück. Die Ehefrau wurde Miteigentümerin zu 4/5 und der Ehemann zu 1/5. Die Eheleute errichteten auf dem Grundstück eine Werkstatt mit Büro. Das Grundstück verpachteten sie an eine GmbH, die durch Vertrag vom 22. Januar 1979 durch formwechselnde Umwandlung aus einer KG hervorgegangen war, deren einzige Gesellschafter die Eheleute waren. Am Stammkapital der GmbH ist der Ehemann zu 80 v.H. und die Ehefrau zu 20 v.H. beteiligt. Die GmbH betreibt auf dem Grundstück einen Handel und Reparaturbetrieb. Der Ehemann ist ihr zur Einzelvertretung berechtigter Geschäftsführer.
Aufgrund einer Betriebsprüfung im Jahre 1982 war der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung gelangt, es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Er erließ entsprechende Feststellungsbescheide für die Jahre 1979 und 1980 über gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom ... Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fest. Es war der Meinung, es liege keine Betriebsaufspaltung vor, weil die Stimmanteile der Eheleute mit Rücksicht auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe nicht zusammengerechnet werden dürften.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Jahre 1995 vertrat das FA erneut die Auffassung, es liege eine Betriebsaufspaltung vor. Es erließ gegenüber der GbR (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) einen Sammel-Gewinnfeststellungsbescheid für die Jahre 1989 bis 1993, in dem es gewerbliche Einkünfte feststellte.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die GbR Klage und begehrte die Feststellung von Einkünften aus Vermietung, hilfsweise eine Bescheidänderung mit der Maßgabe, dass die Wirtschaftsgüter per 1. Januar 1989 mit den Teilwerten eingelegt werden.
Das FG sah die Eheleute als Kläger an und wies die Klage als unbegründet ab. Es entschied, im Streitfall liege eine personelle Verflechtung vor, weil die Kläger eine Personengruppe bildeten, der beide Unternehmen vollständig gehörten und die deshalb in der Lage sei, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchzusetzen. Es könne offen bleiben, ob es sich bei dem Besitzunternehmen --wie ursprünglich vorgetragen-- um eine GbR oder um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen handele; denn Träger des Besitzunternehmens könne auch eine Gemeinschaft nach Bruchteilen sein. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil das Grundstück am 1. Januar 1981 notwendiges Betriebsvermögen gewesen sei. Nur für die Jahre 1979 und 1980 habe das Grundstück --trotz des unveränderten Sachverhalts-- aufgrund des rechtskräftigen FG-Urteils zum Privatvermögen gehört. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (
Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu ändern und die Einkünfte erklärungsgemäß als solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ... DM festzustellen, hilfsweise, den Bescheid mit der Maßgabe zu ändern, dass die Wirtschaftsgüter per 1. Januar 1989 mit den Teilwerten eingelegt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist teils unbegründet, teils unzulässig. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin die Abweisung des Hauptantrags durch das FG beanstandet; sie ist unzulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung ihres Hilfsantrags wendet.
I. Das FG hat die Klageschrift dahin ausgelegt, dass die Gesellschafter der GbR die Klage nicht im Namen der Gesellschaft oder ggf. der Bruchteilsgemeinschaft, sondern im eigenen Namen erhoben haben. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
1. Eine Auslegung der Klageschrift, die der Senat ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst vornehmen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999
Die wortlautgemäße Auslegung der Klageschrift entspricht im Streitfall auch dem Interesse der Gesellschafter der GbR. Denn zur Erhebung der vorliegenden Klage war nur die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre beiden Gesellschafter als Geschäftsführer, berechtigt.
Ist --wie im Streitfall-- Streitgegenstand ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, so ist nach §
2. Die im Laufe des Klageverfahrens streitig gewordene Frage, ob die Klägerin eine GbR (§ 705 BGB) ist oder ob sie bei zutreffender rechtlicher Würdigung als Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) einzustufen ist, hat das FG ausdrücklich offengelassen. Der Senat geht davon aus, dass die Eheleute eine GbR i.S. des § 705 BGB gegründet haben. Dem steht nicht entgegen, dass sie keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Denn ein Vertrag über die Gründung einer bürgerlichen rechtlichen Gesellschaft kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Oktober 1974
Im Streitfall folgt der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, durch den die Eheleute sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes i.S. des § 705 BGB verpflichtet haben, aus denselben Umständen, aus denen sich die Entscheidung der Vorinstanz als richtig erweist, dass die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung aufgrund eines einheitlichen Betätigungswillens der hinter beiden Unternehmen stehenden beiden Personen gegeben sind (vgl. dazu unten unter Abschn. II. 3. der Entscheidungsgründe). Zwar kann Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nach allgemeiner Meinung auch eine Bruchteilsgemeinschaft sein (vgl. etwa BFH-Urteile vom 12. November 1985
Für die Annahme, dass die Eheleute durch konkludentes Handeln eine BGB -Gesellschaft begründet haben, ist auch unschädlich, dass sie das Grundstück zu Bruchteilen (4/5 und 1/5) und nicht zur gesamten Hand erworben haben. Denn eine gemeinschaftliche Zweckverfolgung verlangt nicht unbedingt, dass die für diese Zwecke eingesetzten Vermögensgegenstände zur gesamten Hand gehalten werden; es genügt auch die schuldrechtliche Widmung einer von allen oder einzelnen Gesellschaftern in Bruchteilsgemeinschaft gehaltenen Sache für den Gesellschaftszweck (vgl. BGH-Urteil vom 10. Januar 1955
Danach ist im Streitfall das Rubrum des FG-Urteils dahin zu berichtigen, dass Klägerin die GbR ist. Diese ist auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.
II. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sind und die Verpachtung des mit einer Werkstatt nebst Büro bebauten Grundstücks an die GmbH im Streitjahr 1989 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geführt hat.
Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 8. November 1971
1. Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000
Diese Voraussetzung ist im Streitfall durch die Verpachtung des zum Betrieb eines Handels und Reparaturbetriebes erforderlichen und von der Klägerin für diese Zwecke errichteten Betriebsgebäudes nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz erfüllt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
2. Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Nur dann unterscheidet sich die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der Tätigkeit eines gewöhnlichen Vermieters.
Dieser Wille tritt am klarsten hervor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind (sog. Beteiligungsidentität). Es genügt aber auch, dass die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschen, in der Lage sind, im Betriebsunternehmen ihren Willen durchzusetzen, also eine sog. Beherrschungsidentität vorliegt (vgl. grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 103,
Eine personelle Verflechtung ist auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972
Nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2000
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung aus den vom IV. Senat im Einzelnen angeführten Gründen an. Im Falle der bewusst gewählten Doppelkonstruktion kann es nicht darauf ankommen, ob einer der beiden Gesellschafter in beiden Unternehmen seinen Willen rechtlich durchsetzen kann. Vielmehr ist hier der tragende Gesichtspunkt für die Annahme eines einheitlichen Betätigungswillens der bereits in dem Urteil in BFHE 174,
3. Danach ist im Streitfall eine personelle Verflechtung gegeben. Die Eheleute haben zur Verfolgung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen bewusst die Doppelkonstruktion einer Betriebs- und Besitzgesellschaft mit einer Beteiligung von 80 v.H. zu 20 v.H. und umgekehrt geplant und durchgeführt. Denn sie hatten ihr Gewerbe zunächst gemeinsam als Mitunternehmer in der Rechtsform einer KG betrieben. Sie haben diese im Jahr 1979 in eine GmbH umgewandelt und ein Grundstück gekauft, um darauf zum Zwecke der Verpachtung an die GmbH eine Werkstatt mit Büro zu errichten. Voraussetzung für den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg im Rahmen dieser Konstruktion war das gemeinsame Handeln der Eheleute mit einer gemeinsamen Zielrichtung in beiden Unternehmen. Solange das Pachtverhältnis fortbesteht, ist von einem gleichgerichteten Handeln und damit von einem einheitlichen Betätigungswillen der Eheleute auszugehen.
4. a) Dem Erlass des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides für 1989 und der Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb steht auch nicht entgegen, dass das Schleswig-Holsteinische FG betreffend die Feststellung von Einkünften für 1979 und 1980 rechtskräftig entschieden hat, dass die Klägerin keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Denn nach §
b) Das FA war auch nicht nach Treu und Glauben an der Feststellung gewerblicher Einkünfte für das Streitjahr 1989 gehindert. Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz daraus ableiten, dass das FA im Anschluss an das Urteil des FG bei der Einkommensteuerveranlagung der Eheleute jahrelang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen hat. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (vgl. § 25 Abs. 1 EStG) in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Das gilt selbst dann, wenn die frühere Auffassung in einem Betriebsprüfungsbericht niedergelegt oder über eine längere Zeitspanne vertreten worden ist. Eine Bindung an die bisherige Rechtsauffassung tritt auch nicht allein dadurch ein, dass der Steuerpflichtige auf deren Fortbestand vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1992
Zwar kann sich eine Bindung des FA nach Treu und Glauben dadurch ergeben, dass das FA eine Zusage gegeben oder in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteile vom 19. November 1985
III. Die Revision ist unzulässig, soweit die Klägerin im Revisionsverfahren ihren Hilfsantrag weiter verfolgt. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im Streitfall gemäß Art.
Nach §
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich des Hilfsantrags, der einen eigenständigen Streitgegenstand betrifft, nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin in der Revisionsbegründungschrift zusammenfassend die Begründung wiedergegeben, mit der das FG ihren Hilfsantrag abgewiesen hat. Sie hat sich jedoch inhaltlich mit diesem Teil des finanzgerichtlichen Urteils mit keinem Wort auseinandergesetzt. Sie hat weder die ihrer Meinung nach verletzte Norm bezeichnet noch sonst zu erkennen gegeben, weshalb das finanzgerichtliche Urteil insoweit ihrer Meinung nach rechtsfehlerhaft sein soll.
Im Übrigen könnte die Revision insoweit im Ergebnis selbst dann keinen Erfolg haben, wenn sie zulässig wäre. Denn die Entscheidung des FG, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz zum 1. Januar 1989 mit denjenigen Werten anzusetzen sind, die sich bei ordnungsgemäßer Fortführung einer gedachten Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1981 ergeben hätten, entspricht den Grundsätzen, die der BFH in dem Urteil in BFH/NV 1998,
Zu 1.: Der Gründung einer GbR steht nicht entgegen, dass kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Ein Vertrag über die Gründung einer GbR kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden.
Zu 2.: Eine personelle Verflechtung ist anzunehmen, weil der Zusammenschluss derselben Personen in zwei Unternehmen nicht Ausdruck eines nur zufälligen Zusammenkommens, sondern eines bewusst geplanten Zusammenschlusses zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks ist. Während des Bestehens der Doppelgesellschaft gebiete die wirtschaftliche Notwendigkeit ein gemeinsames Handeln, weil nicht zu vereinbarende Entscheidungen bei Besitz- und Betriebsunternehmen praktisch das Ende der Doppelgesellschaft bedeuten würden (vgl. auch BFH v. 2.3.2000, BFH/NV, 1084).