19.4 Begünstigter Gewinn

Autor: Bolk

19.9

Begünstigt ist der Gewinnanteil des Mitunternehmers i.S.d. §  15 Abs.  1 Nr. 2 EStG abzüglich des positiven Saldos aus personenbezogen ermittelten Entnahmen und Einlagen. Dabei ist der Gewinnanteil aufgrund additiver Gewinnermittlung aus Bilanz der Gesellschaft, Ergänzungsbilanz und Sonderbilanz zu bestimmen. Die Fortschreibung positiver Ergänzungsbilanzen verringert den Gewinn, und die Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen erhöht den Gewinn und beeinflusst so auch den nicht entnommenen Gewinn und dessen Begünstigung bei entsprechendem Antrag. Der Anteil am Gewinn der Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsvertrag zu bestimmen.

19.10

Unmaßgeblich ist, ob der Gewinnanteil auf einem Eigenkapitalkonto thesauriert wurde (sog. nicht entnahmefähiger Gewinn) oder ob der Gewinnanteil zur Auszahlung gefordert werden kann (sog. entnahmefähiger Gewinn). Fehlt es noch an der Auszahlung, so ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter in der Bilanz der Gesellschaft zu passivieren. Dieser Passivierung steht korrespondierend eine Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber.1)