10.4 Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Autor: Bolk

10.4.1 Übertragung durch Rechtsträgerwechsel

10.58

Eine Übertragung im Unterschied zur Überführung liegt immer dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum an einem Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Rechtsträger in diesem Sinne können natürliche und juristische Personen (insbesondere GmbHs) sein, aber auch wiederum eine Personengesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Entsprechendes gilt für Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und atypisch stille Gesellschaften, soweit diese selbst gewerblich tätig sind und folglich als Mitunternehmerschaften zu beurteilen sind. Aus diesem Grund liegt auch in den Fällen ein Rechtsträgerwechsel vor, in denen eine Übertragung in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft erfolgt, an der der Übertragende selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Auf den Umfang der Beteiligung kommt es nicht an.

10.59

Der Rechtsträgerwechsel kann

entgeltlich mit Kaufpreisvereinbarungen wie unter Fremden,

gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten durch Gutschrift/Lastschrift auf Kapitalkonto I und evtl. daneben anderen Kapitalkonten,1)

erfolgen.