FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2015
7 K 7391/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. e; MwStSystRL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 19;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 1059

Die umsatzsteuerfreien Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Pflege umfassen auch die Verpflegungsumsätze mit Essen und Getränken von Patienten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 7391/11

DRsp Nr. 2015/5899

Die umsatzsteuerfreien Leistungen einer Einrichtung zur ambulanten Pflege umfassen auch die Verpflegungsumsätze mit Essen und Getränken von Patienten

1. Die Verpflegungsumsätze einer die ambulante Versorgung von Patienten betreibenden GmbH aus der Versorgung ihrer Patienten mit fertig zubereitetem Essen und Getränken zum sofortigen Verzehr stellt einen mit der Einrichtung zur ambulanten Pflege eng verbundenem Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG dar. Die Vereinbarung der Verpflegung und der Leistungen der Pflege und Betreuung in getrennten Verträgen stehen zwar der Annahme einer einheitlichen Leistung, aber nicht der Beurteilung der Verpflegung als eng mit der Einrichtung der ambulanten Pflege verbundenen Umsatz entgegen. 2. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG bezweckt auch die Entlastung von Selbstzahlern von der Umsatzsteuer und erfordert somit nicht die durch eine Pflegestufe erkennbare qualifizierte Pflegebedürftigkeit der versorgten Patienten. 3. Offen konnte bleiben, ob die gegenüber einzelnen Personen, z. B. den Ehepartnern der versorgten Patienten angebotenen Verpflegungsleistungen von der Umsatzsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG auszunehmen sind (hier: Höhe der Umsätze an nicht pflegebedürftige Personen unterhalb der Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG).