BFH - Urteil vom 14.10.2003
VIII R 32/01
Normen:
AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 ; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6631/00

Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

BFH, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen VIII R 32/01

DRsp Nr. 2003/16133

Einlagen und Verlustausgleich nach § 15a EStG

»1. Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG -- Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.2. Die Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 360 Abs. 3 ; FGO § 44 ; EStG § 15a Abs. 1, 2, 4 ;

Gründe: