BFH - Urteil vom 09.02.2010
VIII R 43/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I 370/2004

Entgeltlicher Leistungsaustausch und Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern durch den Verzicht des Kindes gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche; Begründung der Steuerbarkeit durch eine in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringende Leistung

BFH, Urteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen VIII R 43/06

DRsp Nr. 2010/11066

Entgeltlicher Leistungsaustausch und Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern durch den Verzicht des Kindes gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche; Begründung der Steuerbarkeit durch eine in wiederkehrenden Zahlungen zu erbringende Leistung

Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 1 S. 3;

Gründe

I.

Im Streit ist, ob die 1972 geborene Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr (1996) in Höhe eines Zinsanteils aus von ihren Eltern auf Lebenszeit zugesagten monatlichen Zahlungen Einkünfte erzielt hat.