BFH - Urteil vom 06.03.2008
IV R 35/07
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 3 ; HGB § 171 Abs. 1 § 172 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 867
BFHE 220, 472
BStBl II 2008, 676
DB 2008, 846
ZIP 2008, 1719
Vorinstanzen:
FG Hamburg - 6 K 426/03 - 25.5.2007 (EFG 2007, 1760),

Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios führt bei negativem Kapitalkonto nicht zu einer Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen IV R 35/07

DRsp Nr. 2008/8590

Entnahme in Höhe eines zusätzlich zur Haftsumme gezahlten Agios führt bei negativem Kapitalkonto nicht zu einer Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG

»Eine die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage --also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft dienen soll-- steht als "Polster" für haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 3 ; HGB § 171 Abs. 1 § 172 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe: