BFH - Urteil vom 11.12.2003
IV R 42/02
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbbauV §§ 9 27 ;
Fundstellen:
BB 2004, 699
BFH/NV 2004, 580
BFHE 204, 223
BStBl II 2004, 353
DB 2004, 573
DStR 2004, 447
NZM 2004, 632
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5484/99 F

Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

BFH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV R 42/02

DRsp Nr. 2004/3130

Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

»1. Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entsprechend den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung.2. Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt um eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ErbbauV §§ 9 27 ;

Gründe: