BFH - Urteil vom 05.05.2010
II R 16/08
Normen:
EStG 2000 § 6a; EStG 2000 § 15; BewG vor 2009 § 14; BewG vor 2009 § 95 Abs. 1; BewG vor 2009 § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BewG vor 2009 § 109 Abs. 1; ErbStG vor 2009 § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG vor 2009 § 5 Abs. 1; ErbStG vor 2009 § 10 Abs. 1; ErbStG vor 2009 § 12 Abs. 5; ErbStG vor 2009 § 13a; ErbStG vor 2009 § 17;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4781/06

Erbschaftssteuerrechtliche Bewertung eines Pensionsanspruchs nach Ableben eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft; Bestimmung des maßgeblichen Steuerbilanzwerts bei der Erstellung einer Sonderbilanz entsprechend einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz einer Gesellschaft; Berücksichtigung eines Pensionsanspruches bei der Berechnung einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen II R 16/08

DRsp Nr. 2010/14964

Erbschaftssteuerrechtliche Bewertung eines Pensionsanspruchs nach Ableben eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft; Bestimmung des maßgeblichen Steuerbilanzwerts bei der Erstellung einer Sonderbilanz entsprechend einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz einer Gesellschaft; Berücksichtigung eines Pensionsanspruches bei der Berechnung einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung

1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen.2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.

Normenkette: