BVerfG - Beschluss vom 08.07.2021
1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17
Normen:
AO § 233a; AO § 238 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 6604/12
VG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 16.686
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 1196/13
VGH Bayern, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 ZB 17.279

Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) auf die Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung; Stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab als gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und der Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht; Besonderer, eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden sachlichen Rechtfertigungsgrunds für Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen; Erhebung von Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17

DRsp Nr. 2021/12746

Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) auf die Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung; Stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab als gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und der Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht; Besonderer, eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden sachlichen Rechtfertigungsgrunds für Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen; Erhebung von Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs

1. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt für die Auswahl des Zinsgegenstands und die Bestimmung des Zinssatzes im Steuerrecht ist ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Zinsregelungen als steuerliche Nebenleistungen bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrunds.