BFH - Urteil vom 23.06.2015
III R 7/14
Normen:
EStG § 26b, § 35 ;
Fundstellen:
BFHE 250, 369
Vorinstanzen:
FG Münster , vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4566/10 551

Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStGVerrechnung von positiven Einkünften des einen mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten aus der gleichen Einkunftsart

BFH, Urteil vom 23.06.2015 - Aktenzeichen III R 7/14

DRsp Nr. 2015/16154

Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG Verrechnung von positiven Einkünften des einen mit negativen Einkünften des anderen Ehegatten aus der gleichen Einkunftsart

1. Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren (entgegen BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009, BStBl I 2009, 440, Rz 16). 2. Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Dezember 2013 13 K 4566/10 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17. November 2010 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2008 des Beklagten vom 5. Oktober 2010 auf 7.256 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.

Normenkette:

EStG § 26b, § 35 ;

Gründe

I.