I. Die Revisionsklägerin ist die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (Kläger), der an der Firma ... A-GmbH & Co. KG (B-KG) in C als Kommanditist beteiligt war. Mit Vertrag vom 6. November 1978 haben er und sein Sohn ihre Kommanditanteile in Höhe von nominell ... DM bzw. ... DM an die Firma D-GmbH & Co. KG (D- KG) in X veräußert.
Die D-KG hatte zuvor im gleichen Jahr die an der B-KG als Komplementärin beteiligte Firma A-GmbH übernommen. Am 14. Dezember 1978 wurde der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der D-KG, der Zeuge E, zum Geschäftsführer der A-GmbH bestellt.
in Höhe von ... DM an dem Tage fällig, an dem der Austritt der Kommanditisten und der Eintritt des Erwerbers als Kommanditist in die B-KG in das Handelsregister eingetragen wurde - dies ist nach Anmeldung zur Eintragung vom 13. Dezember 1978 am 2. Februar 1979 geschehen. Nach § 3 Abs. 2 vergütete die B-KG den Verkäufern den Stand der Privatkonten in der in der Bilanz zum 31. Dezember 1978 ausgewiesenen Höhe. Die Privatkonten waren mit feststehenden Summen am 1. Mai 1979 und 10. Juli 1979 zu tilgen. Der noch nicht feststehende, sondern über die Bilanz zum 31. Dezember 1978 festzustellende Rest war am 10. August 1979 zu leisten. Die Beträge wurden beginnend ab 1. Januar 1979 verzinst. Ausgangsbasis für die Festlegung des Kaufpreises war die Bilanz der B-KG zum 31. Dezember 1976; die Bilanzen zum 31. Dezember 1977 und zum 31. Dezember 1978 waren nach den bisherigen Bilanzierungsgrundsätzen aufzustellen. Die Verkäufer garantierten in § 5 des Vertrages den Bestand des Umlaufvermögens und der Verbindlichkeiten, wie sie in der Bilanz zum 31. Dezember 1978 ausgewiesen waren. Nach dem 31. Dezember 1978 anfallende Einnahmen oder Aufwendungen, welche die Zeit vor dem bzw. bis zum 31. Dezember 1978 betreffen, wurden auf einem besonderen Konto erfaßt, dessen Saldo zugunsten bzw. zu Lasten der Verkäufer ging. Auch etwaige Nachzahlungen betrieblicher Steuern aufgrund einer Außenprüfung, die zum 31. Dezember 1978 nicht oder nicht ausreichend zurückgestellt sein sollten, gingen zu Lasten der Verkäufer.
In der Bilanz der B-KG zum 31. Dezember 1978 sind als Inhaber der Kapitalkonten noch die bisherigen Kommanditisten aufgeführt. Der Gesellschafterwechsel wurde erst in der Bilanz zum 1. Januar 1979 unter Aufstockung der Aktiva berücksichtigt. Dagegen hat die D-KG (nach dem Urteil des Finanzgerichts - FG -) den Erwerb der Kommanditanteile bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1978 ausgewiesen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfaßte den Veräußerungsgewinn des Klägers in Höhe von ... DM im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das Streitjahr 1978, während der Kläger die Auffassung vertrat, der Gewinn sei erst 1979 eingetreten. Sein Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Veräußerungsgewinn auf ... DM ermäßigt wurde.
Während des hiergegen vom Kläger angestrengten Klageverfahrens gab der erkennende Senat der Revision des Klägers gegen die vom FG versagte Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids 1978 mit nicht veröffentlichtem Urteil vom 16. Oktober 1984
Das FG lud die B-KG sowie den Sohn des Klägers notwendig bei und vernahm den Geschäftsführer der A-GmbH sowie die an den Vertragsabschlüssen für die Beteiligten aufgetretenen Bevollmächtigten, nämlich den Wirtschaftsprüfer Dr. F (für die D-KG) sowie den Steuerberater G (für den Kläger) als Zeugen.
Es wies die Klage im wesentlichen als unbegründet ab, indem es den Veräußerungsgewinn auf ... DM herabsetzte. Das FG führte im wesentlichen aus: Das FA habe den Gewinn des Klägers aus der Veräußerung seines Kommanditanteils zu Recht im Streitjahr 1978 erfaßt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 2. Mai 1974
Aus der Auslegung des Anteilsübertragungsvertrags unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen ergebe sich, daß die Veräußerung des Kommanditanteils dem Kalenderjahr 1978 zuzurechnen sei.
In dem Anteilsübertragungsvertrag finde sich keine Regelung, die den Verkäufern für das Jahr 1979 noch eine Kompetenz zuweise.
Nach der Außage des Zeugen Dr. F sei es für die D-KG wichtig gewesen, daß die Übernahme der Kommanditanteile am Schnittpunkt zum 31. Dezember 1978 / 1. Januar 1979 wirksam erfolgt sei. Denn für die D-KG habe die vermögensmäßige Zurechnung der Kommanditanteile bei der Einheitsbewertung zum 1. Januar 1979 sichergestellt werden sollen. Bei der Zurechnung zu einem späteren Zeitpunkt wäre der Einheitswert um ca. ... Mio. DM höher gewesen. Aus diesem Grunde seien von dem Zeugen alle Versuche sowohl des Klägers als auch dessen steuerlichen Beraters, des Zeugen G,
Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Revisionsklägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 2 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 38 der Abgabenordnung - AO 1977 -) und Verfahrensfehler.
Die Revisionsklägerin beantragt, zum Teil sinngemäß, unter Aufhebung des FG- Urteils und der Einspruchsentscheidung den Feststellungsbescheid 1978 in der Fassung vom 3. Juli 1981 dahingehend zu ändern, daß der Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils nicht erfaßt wird.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es tritt der Vorentscheidung bei. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
II. Die Revision ist schon wegen Verletzung materiellen Rechts begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Klagestattgabe.
1. a) Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils, weil der Kommanditist Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist.
Unter Veräußerung i. S. des § 16 EStG ist, wie der Senat bereits im nicht veröffentlichten Urteil vom 16. Oktober 1984
Maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ist zunächst die bürgerlich- und handelsrechtliche Rechtslage (BFH-Urteil vom 21. Dezember 1972
Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anteilsübertragung ist zunächst an die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten anzuknüpfen (so - zur Betriebsveräußerung - schon BFH-Urteil vom 10. August 1961
Sind die Vereinbarungen der Beteiligten über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unklar oder mehrdeutig, ist der Vertragsinhalt mit Hilfe der gesetzlichen Auslegungsregeln (PP 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der bedeutsamen Begleitumstände zu ermitteln (BFH-Urteile vom 11. Februar 1981
Bei Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, dem BFH-Urteil in BFHE 113,
Einkommensteuerrechtlich kommt der tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten durch die Beteiligten besondere Bedeutung zu. Damit stimmt der von der ständigen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz überein, daß der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung dann realisiert wird, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das erworbene Betriebsvermögen verfügen kann (BFH-Urteile in HFR 1961,
Im Falle der Übertragung eines Gesellschaftsanteils handelt es sich allerdings um einen schlichten Rechtsübergang i. S. des § 413 BGB (vgl. Palandt / Heinrichs, a. a. O., § 413, Anm. 1; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 45 III 3, S. 1090), der bürgerlich-rechtlich keiner weiteren Vollzugsakte bedarf. Davon ist auch bei der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung auszugehen, da aus bilanzsteuerlichen Gründen nichts anderes folgt.
die Abmachung dieses Zeitpunkts von den Beteiligten klar getroffen und nicht tatsächlich schon früher vollzogen ist, erst in diesem Jahr, nicht schon am 31. Dezember des Vorjahres realisiert (ebenso FG Köln im Urteil vom 23. Februar 1988
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 113,
b) Das FG-Urteil ist mit den vorstehenden Grundsätzen nicht vereinbar. Sowohl die Auslegung des Veräußerungsvertrags durch das FG als auch seine rechtliche Würdigung der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn es läßt sich - entgegen dem FG - weder aus dem Vertrag noch aus den Begleitumständen entnehmen, daß die D-KG nach dem Willen der Vertragspartner bereits am 31. Dezember 1978 wirtschaftlich über den Kommanditanteil des Klägers verfügen konnte.
Der Senat darf nach ständiger Rechtsprechung die Würdigung eines Vertrags durch das FG daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (PP 133, 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 164,
Das FG hat sein Urteil zu Unrecht im wesentlichen darauf gestützt, daß der Kläger im Jahre 1979 keinerlei Gesellschafterrechte mehr habe ausüben können, während es nach den vorstehenden Ausführungen darauf ankommt, ob er bis zum Ende des Streitjahres 1978 Kommanditist geblieben ist, so daß der Rechtsübergang am 1. Januar 1979 stattgefunden haben muß. Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut nicht der 31. Dezember 1978, sondern der 1. Januar 1979. Die weiteren vertraglichen Bestimmungen sind, wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Oktober 1984
Einen hiervon abweichenden Willen der Beteiligten hat die Beweisaufnahme des FG nicht ergeben. Insbesondere hat das FG nicht festgestellt, daß es sich hinsichtlich des vereinbarten Übertragungszeitpunkts vom 1. Januar 1979 um eine falsa demonstratio gehandelt hätte, die Beteiligten also übereinstimmend vom früheren Zeitpunkt des 31. Dezember 1978 ausgegangen wären. Vielmehr war der im übereinstimmend bekundet haben. Mit dieser Vertragsfassung wurde der unterschiedlichen Interessenlage beider Vertragsparteien Rechnung getragen.
Wenn der Erwerberin vor allem aus vermögensteuerlichen Gründen an der Zurechnung auf den 1. Januar 1979 gelegen war, so wurde dem bereits mit der gewählten Vereinbarung des Rechtsübergangs durchsetzen können, erscheint demgegenüber nicht entscheidungserheblich; damit wäre die Fixierung des Rechtsübergangs auf den 1. Januar 1979 nur verdeutlicht, nicht erst begründet worden.
Auch die sonstigen Feststellungen des FG zur Durchführung der Anteilsveräußerung gestatten keine Zuordnung zum Streitjahr 1978. Soweit das FG die Bilanzierung des Anteilserwerbs durch die D-KG zum 31. Dezember 1978 für maßgeblich, die hiervon abweichende bilanzielle Behandlung durch die B- KG indessen für unerheblich erachtet hat, entbehrt diese Unterscheidung einer stichhaltigen Begründung. Vor allem wurde hier unstreitig - anders als im Falle des BFH-Urteils in BFHE 113,
2. Da die Vorentscheidung schon aus materiell-rechtlichen Gründen aufzuheben ist, erübrigt sich eine Senatsentscheidung zu den Verfahrensrügen.
3. Die Sache ist spruchreif. Unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung war der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid 1978 in der Fassung vom 3. Juli 1981 dahingehend abzuändern, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... DM auf ... DM ermäßigt werden und bei dem Kläger der Ansatz eines Veräußerungsgewinns in Höhe von ... DM entfällt. Die übrigen Gewinnanteile bleiben unverändert.