BFH - Urteil vom 15.07.2020
I R 33/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 776
DStR 2021, 1097
DStRE 2021, 697
GmbHR 2021, 950
NZG 2021, 793
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 396/14

Ertragsteuerliche Behandlung abgeführter Gewinne aus atypisch stiller Beteiligung einer Kapitalgesellschaft am Handelsgewerbe einer anderen Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen I R 33/18

DRsp Nr. 2021/7004

Ertragsteuerliche Behandlung abgeführter Gewinne aus atypisch stiller Beteiligung einer Kapitalgesellschaft am Handelsgewerbe einer anderen Kapitalgesellschaft

NV: Zur Frage der Organschaftsanerkennung bei atypisch stiller Beteiligung des vermeintlichen Organträgers am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018 – 1 K 396/14 aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2008 für die Firma ... GmbH & Still, jeweils vom 15.03.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014, werden dahingehend geändert, dass keine als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, sondern laufende (nach Quote verteilte) Einkünfte in folgender Höhe festzustellen und entsprechend der Quote von 90 % zu 10 % auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen sind:

2004: ... €

2005: ... €

2006: ... €

2007: ... €

2008: ... €.

Die Revision der Klägerin zu 2. wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte und die Klägerin zu 2. je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt der Beklagte.