BFH - Urteil vom 12.02.2015
IV R 48/11
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Baden-Württemberg, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 139/06

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IV R 48/11

DRsp Nr. 2015/10918

Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus einer atypisch stillen Gesellschaft mit einem Gewerbebetrieb

NV: Die Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft sind gesondert und einheitlich festzustellen. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Einkünfte des Inhabers des Handelsgewerbes und des stillen Gesellschafters.

1. Eine atypisch stille Gesellschaft ist eine andere Gesellschaft i.S. von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. 2. Die gemeinschaftlichen Einkünfte des Inhabers des Handelsgeschäfts und des atypisch stillen Gesellschafters sind gem. §§ 179 Abs. 2 S. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. 3. Für eine atypsch stille Gesellschaft, die aus einer GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts und einer natürlichen Person als atypisch stillem Gesellschafter besteht, sind die in dem Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte in den Körperschaftssteuerbescheid der GmbH und dem Einkommensteuerbescheid der natürlichen Person zwingend umzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2010 6 K 139/06 aufgehoben.

Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1;

Gründe