BFH - Urteil vom 17.09.2015
III R 49/13
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO § 89 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 17
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 89/11

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitgliedes einer Freiberuflersozietät unter Übernahme eines TeilbetriebsRechtsfolgen der Zusage einer Rente

BFH, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen III R 49/13

DRsp Nr. 2016/3178

Ertragsteuerliche Behandlung des Ausscheidens eines Mitgliedes einer Freiberuflersozietät unter Übernahme eines Teilbetriebs Rechtsfolgen der Zusage einer Rente

1. Eine Realteilung kann auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. Die Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. 2. Wird dem ausscheidenden Mitunternehmer daneben eine Rente zugesagt, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Sozietät oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt, so erfüllt er einen Veräußerungstatbestand (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Hatte die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so muss sie zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlustes zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen.