BFH - Urteil vom 12.02.2014
IV R 22/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2; EStG § 15a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3720/08

Ertragsteurliche Behandlung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

BFH, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen IV R 22/10

DRsp Nr. 2014/9646

Ertragsteurliche Behandlung von Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

1. Die einer Personengesellschaft entstandenen Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters sind im Rahmen der Hinzurechnung gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen, soweit sie zugleich als Sondervergütung behandelt worden sind.2. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter, der der Personengesellschaft ein Darlehen gewährt, an dieser nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.3. Die Sondervergütungen, die ein mittelbar über eine Obergesellschaft beteiligter Gesellschafter von der Untergesellschaft erhält, werden bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft erfasst.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2; EStG § 15a Abs. 4;

Gründe

I.

Streitig ist die Anwendung des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils in den Jahren 2000 bis 2003 und 2006 (Streitjahre) geltenden Fassung (EStG) im Konzern.