FG Hessen - Urteil vom 02.07.2014
8 K 1658/13
Normen:
AO § 87a Abs. 3 S. 2; AO § 87a Abs. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 12
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 948

Formerfordernis des Einspruchs

FG Hessen, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 8 K 1658/13

DRsp Nr. 2014/13111

Formerfordernis des Einspruchs

Eine einfache E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die Schriftform eines Einspruches stellt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

AO § 87a Abs. 3 S. 2; AO § 87a Abs. 1; AO § 357 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.

Die Klägerin (Kl'in.) ist die Mutter des am .12.1992 geborenen Sohnes J, der mithin im Dezember 2010 bzw. 2013 sein 18. und 21. Lebensjahr vollendet hat; er lebte im Streitzeitraum im Haushalt der Kl'in.

J besuchte nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin die X-Schule in Y, wo er im Juni 2012 sein Abitur ablegte, so dass zunächst bis Juni 2012 Kindergeld festgesetzt war. Nachdem durch die Kl'in. mitgeteilt worden war, dass J zum Oktober ein Hochschulstudium aufnehmen und in der Zwischenzeit einen Ferienjob ausüben werde, wurde die Festsetzung für die Übergangszeit bis einschließlich November 2012 verlängert.