BFH - Urteil vom 06.07.1999
VIII R 46/94
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB §§ 114, 116, 161 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1856
BFH/NV 1999, 1690
BFHE 189, 139
BStBl II 1999, 720
DB 1999, 1837
DStR 1999, 1436
DStZ 1999, 914
GmbHR 1999, 1052
NZG 1999, 1075
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

BFH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 46/94

DRsp Nr. 1999/8566

Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

»Erbringt ein Kommanditist, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH und einer Schwester-Kapitalgesellschaft der GmbH & Co. KG ist, über die zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft Verwaltungs- und Managementleistungen an die KG, sind die hierfür gezahlten Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen des Kommanditisten zu erfassen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB §§ 114, 116, 161 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die ... Verwaltungs GmbH (GmbH). Einziger Kommanditist der Klägerin, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war Herr S.

S war ferner alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der S-GmbH. Er ist im Oktober 1992 verstorben. Gesamtrechtsnachfolger des S sind die Beigeladenen zu 1 bis 3. S erhielt aufgrund eines steuerrechtlich anerkannten Arbeitsverhältnisses für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der S-GmbH im Streitjahr 1987 ein Entgelt in Höhe von 231 335 DM.