BFH - Urteil vom 17.06.2020
X R 15/18
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2581
BB 2020, 2788
BFH/NV 2021, 117
BStBl II 2021, 157
DB 2020, 2498
DStR 2020, 2591
DStRE 2020, 1523
FR 2021, 90
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3662/14

Gewerbesteuerliche Behandlung des gleichzeitigen Betriebes eines Grillimbisses und eines Eiscafés

BFH, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen X R 15/18

DRsp Nr. 2020/16358

Gewerbesteuerliche Behandlung des gleichzeitigen Betriebes eines Grillimbisses und eines Eiscafés

1. Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerrechtlich entweder um einen einheitlichen Betrieb (Steuergegenstand) oder aber um mehrere selbständige Betriebe —und damit um mehrere Steuergegenstände— handeln. 2. Für die Unterscheidung zwischen einem einheitlichen Betrieb und mehreren selbständigen Betrieben kommt der Gleichartigkeit bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist jedoch nicht von einer strikten Zweiteilung in gleichartige bzw. ungleichartige Betätigungen auszugehen; vielmehr steigt das notwendige Maß des für eine Zusammenfassung der Betätigungen erforderlichen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhangs in Abhängigkeit vom zunehmenden Grad der Verschiedenartigkeit der Betätigungen. 3. Wenn Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Betriebe desselben Inhabers ergehen, setzt ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit in der Regel voraus, dass sie einen Hinweis auf den jeweiligen Betrieb (Steuergegenstand) enthalten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2017 – 7 K 3662/14 G aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.