Autor: Bolk |
Soweit auf Antrag von der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne Gebrauch gemacht wird, sind folgende Grundsätze maßgebend:
Der nicht entnommene Gewinn ist im Veranlagungszeitraum, für den die begünstigte Besteuerung beantragt wird, Teil der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG. |
Im Veranlagungszeitraum, in dem die Nachversteuerung erfolgt (§ 34a Abs. 4 EStG), gehören die Nachversteuerungsbeträge nicht zu den nach § 35 EStG begünstigten Einkünften.1) |
Die Einkommensteuerbelastung auf den Nachversteuerungsbeträgen gehört zur tariflich entstehenden Einkommensteuerschuld. |
1) | BMF-Schreiben v. 03.11.2016 - IV C 6 - 2298-a/08/10002 :003, BStBl I, 1187, Rdnr. 15. |
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